Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.
Alternativ: Eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder der Nachweis der Steuerbefreiung. Antrag auf Steuerermäßigung und Steuerbefreiung für Schwerbehinderte.
Nach einer Außerbetriebsetzung eines bisher in ihrem Zulassungsbezirk zugelassenen Fahrzeugs kann derselbe Fahrzeughalter das Fahrzeug innerhalb von 7 Jahren wieder für sich zulassen. Dabei muss jedoch eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU) nachgewiesen werden.
Die Wiederzulassung kann grundsätzlich nur bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde erfolgen!
Der Halter kann die Wiederinbetriebnahme auch durch einen schriftlich bevollmächtigten beantragen, dieser muss jedoch eine vom Halter und ggfls. Kontoinhaber unterschriebene Einzugsermächtigung zur Kfz-Steuer vorlegen.
Dafür steht ein Vordruck zur Verfügung der in allen Finanzämtern und Zulassungsbehörden ausliegt.
Dafür steht ein Vordruck zur Verfügung, der in allen Finanzämtern und Zulassungsbehörden ausliegt, wie auch die Einzugsermächtigung zur Kfz-Steuer.
Der Bevollmächtigte muss eine vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsbehörde vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.
Dafür steht ein Vordruck zur Verfügung, der in allen Finanzämtern und Zulassungsbehörden ausliegt, wie auch die Einzugsermächtigung zur Kfz-Steuer.
Dafür steht der Vordruck KraftSt 11 b zur Verfügung, der in allen Finanzämtern und Zulassungsbehörden ausliegt, wie auch für die Kfz-Steuer Einzugsermächtigung und die Übergabeanzeige für die Zulassungsbehörde gem. § 13 Abs. 4 FZV - Fahrzeugzulassungsverordnung bei einem Fahrzeugverkauf.
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