Wenn der Vertrag nicht durch Sie als Versicherungsnehmer oder durch den Versicherer gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um ein weiteres Versicherungsjahr.
Von den meisten Versicherern wird das Versicherungsjahr an das Kalenderjahr gekoppelt. Es gibt nur wenige Direktversicherer die hier Ausnahmen machen und das Versicherungsjahr über ein Kalenderjahr hinaus definieren.
Im Normalfall ist der Tag der Fahrzeugzulassung auf Ihren Namen auch der Versicherungsbeginn.
Bei einem Versicherungsbeginn am 07.07.2015 endet der abgeschlossene Vertrag am 31.12.2015, so die übliche Regelung bei dem das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr entspricht.
Wird der Vertrag nicht durch Sie oder dem Versicherer gekündigt, so verlängert sich dieser Vertrag um ein weiteres Jahr, also vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016.
Dadurch ergibt sich für den Versicherungsnehmer bereits zum üblichen Stichtag am 30.11.2015 ein ordentliches Kündigungsrecht so dass bereits zum 01.01.2016 zu einer günstigeren Kfz Versicherung gewechselt werden kann.
Die Ausnahme ist ein Versicherungsbeginn am 07.07.2015 und ein Vertragsablauf bzw. Ende des Versicherungsjahres am 07.07.2016 wie sie von einigen Direktversicherungen praktiziert wird.
In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer den Vertrag frühestens zum 07.07.2016 unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Kündigungsfrist von 4 Wochen vor dem Vertragsablauf ordentlich kündigen.
Unberührt hiervon bleibt stets das außerordentliche Kündigungsrecht von dem häufig nach einem regulierten Schadenfall oder bei einer Preiserhöhung der Kfz Versicherung Gebrauch gemacht wird.
Auch für diese Sonderkündigungsrechte gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen nach Regulierung und Schadenschließung bzw. nach Eingang der Rechnung mit der angekündigten Preiserhöhung.
Nach einem regulierten Schaden kann der Vertrag fristlos vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Bei einer Preiserhöhung kann frühestens zum Zeitpunkt der Anpassung die außerordentliche Kündigung vom Kunden ausgesprochen werden.
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