Gemäß § 81 Abs. 2 VVG kann der Versicherer seine Leistung im Verhältnis zur Schwere der Schuld kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (z.B. Überfahren einer roten Ampel).
In der Kaskoversicherung verzichten viele Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Ausgenommen von diesem Verzicht sind meistens die Leistungsfälle, die durch grob fahrlässiges Ermöglichen des Diebstahls eines Fahrzeuges oder seiner Teile, durch Konsum von Alkohol oder berauschender Mittel (Drogen, Medikamente) entstanden sind.
Ein Preisvergleich der Tarife von vorgenannten Versicherern ist daher nur für Kunden möglich die bereits eine Autoversicherung bei dem Versicherer haben oder für Interessenten denen ein Angebot zur Kfz Versicherung des Versicherers vorliegt.
Wir bitten um Ihr Verständnis das aufgrund einer laufenden Tarifaktualisierung, technischer Probleme oder beschränkter Verfügbarkeit es passieren kann, dass einzelne Angebote und Tarife zur Kfz Versicherung vorübergehend nicht berechnet oder angezeigt werden können.